Hass ist keine Meinung

Welche Inhalte sind – noch – als freie Meinungsäußerung zulässig? Was müssen wir aushalten? Und was wird gelöscht? Ein Einblick in die Arbeit der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).


Die Meinungfreiheit ist ein schützenswertes Gut: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Das garantiert Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes, ein Grundpfeiler unserer freiheitlichen Demokratie. Danach darf jeder Mensch seine Meinung öffentlich sagen – analog wie digital, bezogen nicht nur auf Fakten und Informationen, sondern auch auf Wertungen und Meinungen. Eine demokratische Gesellschaft muss hitzige Debatten und unbequeme Überzeugungen aushalten können – selbst wenn nicht alle diese Meinungen teilen oder sie als ungerechtfertigt oder unbequem empfinden.

Gleichzeitig gibt es auch Grenzen der Meinungsfreiheit. Aber welche Inhalte sind verboten? Warum? Wo verläuft die Grenze?

  • Viele Verfasser von Hassbotschaften argumentieren, dass ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das ist falsch: „Hass ist keine Meinung“, die Meinungsfreiheit endet, wenn geltende Grundrechte verletzt werden. Das Verbreiten von Hass auf andere Menschen, Gewaltverherrlichungen oder Verletzungen der Menschenwürde in rassistischen, antisemitischen oder diskriminierenden Äußerungen sind nicht zulässig. Beleidigung, Erniedrigung und Verleumdung fallen ebenfalls nicht unter die Meinungsfreiheit.
  • Auch bewusste Falschbehauptungen und das Verbreiten von Unwahrheiten sind nicht geschützt und unter Umständen sogar verboten.
  • Außerdem verbietet der Straftatbestand der Volksverhetzung, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen. Hier setzt das deutsche Recht der Meinungsfreiheit eine klare – historisch bedingte – Grenze.

Ob ein Inhalt unzulässig sein könnte, können Sie anhand folgender Fragen prüfen:

  • Beleidigt jemand eine bestimmte Gruppierung mit eindeutigen Schimpfwörtern, sodass es hetzenden Charakter erhält? Wird Hass gesät?
  • Wird gegen eine bestimmte Gruppe gehetzt wegen ihrer Herkunft und ihrer Religion; wird Gewalt gefordert oder ihnen die Menschenwürde abgesprochen? • Werden die Verbrechen der Nationalsozialisten geleugnet oder sogar befürwortet?
  • Werden verbotene Zeichen und Parolen, etwa ein Hakenkreuz oder SS-Symbole, gepostet?

Lautet die Antwort auf eine der oben aufgeführten Fragen „ja“, können Sie sich an die MA HSH wenden und uns den problematischen Inhalt – auch anonym – unkompliziert melden: www.ma-hsh.de

Was tut die MA HSH konkret gegen rechtsextreme Inhalte?
Die MA HSH ist eine von 14 Landesmedienanstalten, die gegen unzulässige Inhalte vorgehen, wenn diese gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags verstoßen. Gemeldete hetzende Inhalte werden überprüft und im Falle eines Verstoßes über bevorzugte Meldewege an die jeweilige Plattform gemeldet, verbunden mit der Aufforderung, diese zu löschen. Bei strafrechtlicher Relevanz arbeitet die MA HSH insbesondere für die Beweissicherung eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Viele Opfer von Hass wollen vor allem, dass üble Botschaften möglichst schnell aus dem Netz verschwinden. Die Bilanz der MA HSH ist hier beachtlich: Rund 84 Prozent der beanstandeten Inhalte verschwinden aus dem Netz. Das liegt zum einen daran, dass die MA HSH bei fehlenden Nachbesserungen Verfahren einleitet, die hohe Geldstrafen nach sich ziehen können. Sie kann damit deutlich konsequenter durchgreifen als eine Privatperson, die übliche Meldewege nutzt. Zudem werden nur Inhalte gemeldet, die von Mitarbeiter*innen der MA HSH als eindeutige Verstöße identifiziert wurden.