Einkaufen im Netz

Schrittweise in die Onlineshopping-Welt

Vor dem Gesetz werden 17-Jährige wie 7-Jährige behandelt, wenn’s um Onlineshopping geht: Sie brauchen jedes Mal die elterliche Zustimmung. Mit einer Ausnahme.


Abbildung von vielen verschiedenen Schuhpaaren
Foto: Getty Images

Mogen muss ich ins Internet.“
„Was willst du denn im Internet?“
„Ich muss eine Trainingshose kaufen, weil ich ja bald zum Kinderturnen gehe.“

Per ist 3 Jahre alt, wohnt mit seiner kleinen Schwester, dem großen Bruder sowie natürlich Mama und Papa in einem Dorf südlich von Hamburg. Nun hat er sich als frühreifer Anhänger des E-Commerce geoutet. Der Trend zum Onlineshopping ist also in der Kindheit angekommen.

Aber wundert das? Mama ordert neue Schuhe, der große Bruder surft durch die Seiten eines Skateboard-Anbieters, und Papa braucht ein neues Mikro für seinen hausgemachten Folkpop. Alle kaufen online ein, das ist Per schon längst klar.

Ob 3-Jährige Onlineshoppen dürfen und sollen, ist natürlich eine völlig unsinnige Frage. Interessant wird es aber, wenn der Nachwuchs 10 oder 11 Jahre alt ist und plötzlich Kauf-Autonomie einfordert. Beim Einkauf im Klamottenladen gibt es dann nicht selten Streit, weil da auf einmal eine Schere aufgeht zwischen dem, was Sohn oder Tochter cool finden – und dem, was die Eltern für „tragbar“ halten.

Die Kids von heute bekommen ihren Style- und Konsum-Input über völlig andere Quellen als ihre Eltern. Auf YouTube, Instagram und von Modebloggern. Kinder und Jugendliche sind eine begehrte Zielgruppe, noch nie verfügten sie über eine so große Kaufkraft wie heute. Die Minderjährigen erhalten nicht nur mehr Taschengeld als frühere Generationen, laut dem Berliner Jugendforscher Professor Claus Tully übernehmen ihre Eltern auch viele zusätzliche Kosten, etwa für Kleidung oder das Smartphone.

Nach dem “Bravo-TrendMonitor 2014“ verfügen Jugendliche zwischen 12 und 19 Jahren über richtig dicke Brieftaschen und können pro Jahr rund 1.200 Euro ausgeben, 100 Euro mehr als noch im Jahr zuvor. Mädchen geben am meisten Geld für Kleidung, Kosmetikprodukte und Schuhe aus. Bei den Jungen sind Bekleidung, PC- und Konsolenspiele sowie Sportartikel an der Spitze der Einkaufsliste zu finden.

Und einen immer größeren Anteil ihres wachsenden Budgets geben die Jugendlichen beim Onlineshopping aus. Das Marktforschungsinstitut Forsa veröffentlichte 2014 eine Studie, wonach 76 Prozent der 14- bis 29-Jährigen in den vergangenen zwölf Monaten Waren im Internet bestellt hatten.

Dabei ist die Rechtslage interessant. Katrin Rieger von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. erläutert: „Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche können ohne Zustimmung der Eltern lediglich im Rahmen der freien Verwendung des Taschengeldes etwas kaufen. Das ist ohne Einwilligung der Eltern jedoch nur dann möglich, wenn die Ware sofort vom Taschengeld bezahlt wird.“

Diese Regelung durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (siehe unten) unterscheidet dabei nicht, ob online oder im Laden eingekauft wird.

Aber alles, was über im Rahmen dieses Paragraphen verabredete Beträge hinausgeht, muss von Eltern jedes einzelne Mal im Vorfeld des Kaufs erlaubt oder nachträglich genehmigt werden – auch wenn das Kind über längere Zeit das Taschengeld angespart hat. Ohne elterliche Erlaubnis ist ein solcher Kauf unwirksam – und das Geld muss vom Onlinehändler rückerstattet werden.

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Der „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB)

Den Schwarzen Peter halten hier die Händler in der Hand, die theoretisch jedes Mal die Volljährigkeit ihrer Kunden überprüfen müssten. Sie müssen selbst dann die Ware zurücknehmen, wenn sie von Minderjährigen über ihr wahres Alter angelogen worden sind.

„Schau hin“, der „Medienratgeber für Familien“, eine Initiative des Bundesfamilienministeriums, empfiehlt, Kinder bis 13 Jahren grundsätzlich nicht ohne Eltern online einkaufen zu lassen.

Das ist auch das Alter, ab dem den meisten Eltern das selbstständige „Offlineshoppen“ der Kinder sinnvoll erscheint. Braucht man als Teenager zum T-Shirt-Kauf in der Stadt nur das Busticket, so ist das Onlineshopping ohne Eltern in der Praxis in den meisten Fällen nur mit einem eigenen Konto möglich.

Die Einrichtung eines solchen Schüler- oder Azubikontos bringt ohnehin eine ganze Menge Gesprächsbedarf, klare Regelungen und elterliches Coaching mit sich. Es gibt sogar Kinder-Kreditkarten, bei denen der monatliche Höchstbetrag von den Eltern festgelegt wird und diese auch eine SMS bekommen, wenn die Karte belastet wurde.

Die Großen wissen meistens ziemlich genau, was sie ihren Kindern zutrauen (oder von ihnen verlangen) können. Sollten dann einmal zu viele, zu teure oder gänzlich unpassende Waren bestellt werden, können sich Eltern immer auf den Taschengeldparagraphen berufen. Problematisch wird’s nur, wenn die Ware bereits Nutzungsspuren aufweist oder heimlich mit der elterlichen Kreditkarte gekauft wurde. Dann können solche Fälle auch vor Gericht landen.

Damit es beim Onlineshoppen nicht zu Missverständnissen kommt, sind klare Regeln von Anfang an eine große Hilfe:

  • Bis zum Alter von 6 Jahren ist es schlicht verboten.
  • Im Alter zwischen 7 und 13 Jahren sollten die Kinder Einkäufe online nur nach vorheriger Absprache mit den Eltern und dann auch nur unter deren Anleitung durchführen.
  • Im Alter zwischen 14 und 17 Jahren sollten Eltern das Maß der Unabhängigkeit von den persönlichen Fähigkeiten ihrer Kinder abhängig machen.

So ist es sinnvoll, zunächst einen Kauf nach vorheriger Absprache über das elterliche Kundenkonto zu ermöglichen. Zeigt sich das Kind verantwortlich, können weitere Schritte zum unabhängigen Einkauf verabredet werden.

Zum Beispiel kann ein festgelegtes monatliches Budget auf dem Schülerkonto eingerichtet werden, mit dem Einkäufe abgewickelt werden. Die Kinder dürfen dann nach Absprache ein eigenes Kundenkonto anlegen, müssen aber regelmäßig Bericht erstatten.

Auf diese Weise wachsen die Jugendlichen schrittweise und verantwortungsvoll in die schöne, neue Shoppingwelt hinein. Verstöße gegen vereinbarte Regeln sollten dann aber auch geahndet werden – durch mehrmonatiges Onlineshopping-Verbot zum Beispiel.


INFOS:

Shops des Vertrauens

Es gibt Gütesiegel, die vertrauenswürdiges Einkaufen im Netz signalisieren. Doch nicht alle sind seriös. Unter finden sich empfehlenswerte Siegel. Ob ein Online-shop allerdings ein solches Emblem rechtmäßig verwendet, ist eine andere Sache – ein Mausklick auf das Symbol gibt da Sicherheit: Können Sie das Siegel nicht anklicken, dürfte es sich sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handeln.

AGB, Retouren und Co.

Ein sorgfältiges Prüfen des Angebots wird häufig sogar von Erwachsenen versäumt. Jugendliche sollten das aber schon als erstes Rüstzeug mit auf den Weg bekommen. Ein Blick in die AGB, insbesondere in die zu den Retourebedingungen, gehört bei jedem Einkauf dazu: Wer zahlt die Retoure? Von wo kommt meine Ware? Rücksendungen ins Ausland können nämlich ganz schön ins Geld gehen.

So steht es im Gesetz geschrieben

  • Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig.
  • Kinder und Jugendliche, die 7 Jahre oder älter sind, gelten als „beschränkt geschäftsfähig“.
  • Wollen sie etwas kaufen, bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also der Eltern.
  • Die Einwilligung wird als „vorherige Zustimmung“ definiert, sie muss also vor Bestellung vorliegen.
  • Die Einwilligung kann gegenüber dem Minderjährigen oder auch dem Händler selbst erklärt werden.
  • Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag „schwebend unwirksam“, bis zur nachträglichen Zustimmung.
  • Fordert der Händler aber den „gesetzlichen Vertreter“ zur Genehmigung auf, kann diese nur gegenüber dem Händler erklärt werden.
  • Eine Ausnahme ist im „Taschengeldparagraph“ geregelt: 7- bis 17-Jährige dürfen in eingeschränktem Finanzrahmen, der in der Regel höchstens dem monatlichen Taschengeld entsprechen sollte, selbstständig Käufe tätigen.
  • Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit Ablauf des 18. Lebensjahres.
  • Mehr zu dem, was im Internet als Geschäft gilt unter netzdurchblick.de.

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